Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen und im Alltag unterstützen, kommt insbesondere in der heutigen Zeit eine besondere Verantwortung zu. Dieser Verantwortung haben wir uns immer gerne und aus Überzeugung gestellt und möchten dies auch in Zukunft gerne tun.
Um das Infektionsgeschehen rund um das Corona-Virus weiter wirksam zu bekämpfen, und dabei besonders gefährdete vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen, hat die Bundesregierung beschlossen, zum 15. März 2022 eine partielle Impfpflicht einzuführen.Diese läuft zum 31.12.2022 automatisch aus. Partiell, weil diese nun einen wichtigen Teil der arbeitenden Bevölkerung betrifft. Dazu zählen unter anderem:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Arztpraxen und Zahnarztpraxen
- Einrichtungen der Behindertenhilfe
- sonstige
Neben den Personengruppen, die in den klassischen Pflegeberufen tätig sind, betrifft die Impfpflicht auch die Beschäftigten in der Schulbegleitung!
Wer also in der Schulbegleitung oder in unterschiedlichen Formen der Eingliederungshilfe schon länger beschäftigt ist oder die neue Aufgabe bis zum 15. März 2022 antritt, der muss bis zu diesem Datum seinen Impfnachweis vorlegen. Wird ab dem 16. März 2022 ein neues Arbeitsverhältnis in der Schulbegleitung aufgenommen, kann man seine Stelle nur dann antreten, wenn man sofort belegt, dass man geimpft ist.
Was passiert, wenn der Nachweis bis zur genannten Frist nicht vorgelegt wird?
Wenn der Nachweis nicht innerhalb der o.g. Frist vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, ist die Geschäftsleitung der SAB.Ruhr dazu verpflichtet, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.
AUSNAHMEREGELUNG: Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können, müssen statt eines Impf- oder Genesenennachweises ein entsprechendes ärztliches Zeugnis bis zum 15. März 2022 vorlegen. Inwiefern dann eine Beschäftigung fortgesetzt werden darf, entscheidet das örtliche Gesundheitsamt.
Für weiterführende Informationen und zu FAQs des Bundesgesundheitsministeriums geht es hier entlang:
WICHTIGES UPDATE ZUM 31.12.2022: Die Impfpflicht ist zum 31.12.2022 ausgelaufen und wurden nicht verlängert. Die Impfpflicht gegen das Coronavirus für die Schulbegleitung wurde aufgehoben.